Kapitalanlage und die Beratung bei Kapitalanlagetätigkeiten unter Einhaltung der im Einzelfall gegebenenfalls dafür einschlägigen Rechtsvorschriften. Dies umfasst auch den Betrieb eines Finanzdienstleistungsinstituts mit Erlaubnis nach § 32 KWG. In dieser Eigenschaft ist die Gesellschaft berechtigt, die Finanzdienstleistungen der Anlagevermittlung, der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.
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