(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe und- pflege, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie von Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft verwirklicht ihren Zweck auch indem sie als Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 Satz 4 AO ihre Mittel der gemeinnützigen ProCurand Stiftung zuwendet. (3) Die Zweckverwirklichung erfolgt durch die ideelle und finanzielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere der gemeinnützigen ProCurand GmbH sowie der gemeinnützigen ProCurand Stiftung, oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die folgenden steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben: der Betrieb, die Geschäftsbesorgung und die Entwicklung von Einrichtungen der Altenpflege und des Gesundheitswesens, die Förderung der Altenhilfe und -pflege, der Krankenhilfe und -pflege, die Unterstützung von in § 53 der Abgabenordnung genannten Personen sowie Forschungsvorhaben, die sich mit den Fragen der Betreuung und Pflege älterer Menschen befassen und zum Ziel haben, die Tätigkeit des Pflege- und Betreuungspersonals zu erleichtern. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Förderung der vorstehend genannten anderen steuerbegünstigte Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Schließlich kann die Gesellschaft auch unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke durch den Betrieb von Einrichtungen der Altenpflege und des Gesundheitswesens verfolgen. (4) Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung zu allen Maßnahmen berechtigt, die den Zweck des Unternehmens fördern, einschließlich der Gründung, des Erwerbs oder der Beteiligung an anderen Unternehmen sowie den Betrieb solcher Einrichtungen. (5) Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die geeignet sind, die Gesellschaft im Rahmen des Unternehmensgegenstandes zu fördern. Sie kann auch Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, pachten oder vertreten und sich an solchen Unternehmen in jeder Form beteiligen oder sich mit solchen Unternehmen zu Interessengemeinschaften zusammenschließen.
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