1. Die Gesellschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 der Abgabenordnung sowie gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe, Erziehung und Berufsbildung. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur gesellschaftlichen und sozialen Integration von Empfängern von Sozial- oder Jugendhilfe sowie von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit Bedrohten (unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AO) mit dem Ziel ihrer Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Zum Gegenstand gehören alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die geeignet sind, dem Zweck der Gesellschaft zu dienen. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Realisierung und/oder Unterstützung von Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, die pädagogische Beratung der in Absatz 1 genannten Zielgruppe, die Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen und Verbänden, soweit dies dem Zweck der Gesellschaft dient. 2. Ziel der Gesellschaft ist es, für die in Absatz 1 genannten Personen die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass ihnen in der Regel die Sicherung ihrer Existenz aus eigener Kraft ermöglicht wird. 3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Zwecke entsprechend dem Gesellschaftervertrag verwendet werden.
Sozialwesen
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