Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und eigenen Kapitalsvermögens. Dazu gehört auch die Übernahme der dinglichen Haftung gegen Entgelt durch Belastung des eigenen Grundbesitzes mit einer Grundschuld. Zum eigenen Grundbesitz gehören auch das Erbbaurecht und die auf Grund eines solchen Rechts errichteten Gebäudes. Daneben darf die Gesellschaft auch Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des ersten Teil des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes viom 14.12.1984 errichten und veräußern, wenn der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.
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Grundstückswesen und Wohnungswesen
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