Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, Tätigkeit als Sachverständiger auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung, Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung von fremden Interessen, treuhänderische Verwaltung, Übernahme der Geschäftsführung und die Verwaltung vonGesellschaften, die Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO erbringen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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