Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen, 3. in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten, 4. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren und 5. die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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