Betreiben von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 KWG, die ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, d) einer ausländischen Investmentgesellschaft darstellen, wobei sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, beschränken. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Ferner, a) die Vermittlung von Versicherungen, Immobiliendarlehen und Verbraucherdarlehen, b) die wirtschaftliche Beratung von Privatpersonen und Unternehmen und die Finanzplanung, c) der Handel mit Waren und Lebensmitteln einschl. Kommissionsgeschäfte, insbesondere mit Getränken, sowie d) der Betrieb von Warenverkaufsautomaten.
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