Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, 3. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, 4. Erteilung von Gutachten als Sachverständiger auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung, 5. die treuhänderische Tätigkeit. (2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG).
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