Planungsleistungen sowie Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Baukammergesetz (BaukaG). Es muss stets eine Mehrheit des Kapitals der Gesellschaft und der Stimmanteile von Mitgliedern der Architektenkammer gehalten werden. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag oder in der beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste anzugeben. Abweichend hiervon dürfen Geschäftsanteile auch von Gesellschaften gehalten werden, welche die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 Satz 1, Ziffer 2 und 3 BauKaG erfüllen. Die Gesellschaft hat stets die für die Berufsangehörigen nach dem BauKaG bestehenden Pflichten zu beachten.
Ingenieurbüro
Architekten
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