Ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchG, die den in der Firma geführten Berufsbezeichnungen nach § 2 HmbArchG entsprechen, insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung derartiger Vorhaben zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung derartiger Vorhaben und die Erstellung von Fachgutachten.
Ingenieurbüro
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