Gemeinschaftliche Ausübung von Assistenzleistungen nach § 99 SGB IX. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 102 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe, § 113 SGB IX Leistungen der sozialen Teilhabe i.V.m. § 77 SGB IX Leistungen für Wohnraum und § 113 SGB IX Leistungen der sozialen Teilhabe i.V.m. § 78 SGB IX Assistenzleistungen.
Sozialwesen
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