1. Im Auftrag der Bäckerinnung a)die laufenden Geschäftsvorfälle zu verbuchen und die zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz zu versehen - Kontieren -, b)die laufende Lohnbuchhaltung zu übernehmen, soweit dies nicht durch das Steuerberatungsgesetz ausgeschlossen wird. c)Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen oder ihn zu fördern geeignet sind. Weiterhin kann die Gesellschaft Betriebsstätten und Zweigniederlassungen gründen, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen oder solche erwerben. Die Gesellschaft kann auch artverwandte Geschäftszweige aufnehmen. 2. Beschränkungen des Unternehmensgegenstandes a)Der Unternehmensgegenstand beschränkt sich ausschließlich auf die Handwerksbetriebe Bäckereien und Konditoreien, sowie ähnlicher Betriebe. b)Zur Erhaltung des in Buchstabe a) genannten berufsbezogenen Mandantenkreises bedarf die Aufnahme von Mandanten der vorherigen Zustimmung durch die Bäckerinnung für Stadt und Kreis Darmstadt - im folgenden Bäckerinnung bezeichnet -. c)Die Bäckerinnung hat im Zustimmungsverfahren insbesondere zu überprüfen, ob der neu aufzunehmende Mandant ein, wie unter Buchstabe a) genannter Handwerksbetrieb darstellt. Die Bäckerinnung trifft die Entscheidung in alleiniger und freier Verantwortung. Die Zustimmung darf jedoch bei Vorlage wichtiger wirtschaftlicher Gründe seitens der Gesellschaft nicht verweigert werden. d)Die Bäckerinnung hat binnen 14 Tagen nach Anzeige durch die Gesellschaft über die Zustimmung zu entscheiden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch erfolgt. Das Zustimmungsverfahren bedarf der Schriftform.
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