Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) die Beratung und Vertretung in Steuersachen b) die Durchführung von Unternehrnensbewertungen, c) die wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfogsrechnungen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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