1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Übernahme von Bürgschaften gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen für Kredite sowie von Garantien gegenüber Beteiligungsgesellschaften für Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Verkehrsgewerbes, des Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischwirtschaft und der übrigen Gewerbezweige sowie an Angehörige der Freien Berufe zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit. 2) Diese Bürgschaften und Garantien sollen Unternehmen und freiberuflich Tätigen, die über bankmäßige Sicherheiten nicht oder nur in unzureichendem Maße verfügen, die Erlangung von Krediten und Beteiligungen ermöglichen. 3) Mit Zustimmung des Verwaltungsrats (§ 21 ff.) kann die Gesellschaft ferner Treuhandgeschäfte und weitere wirtschaftsfördernde Aufgaben, die dem Geschäftszweck der Gesellschaft entsprechen, übernehmen. 4) Mit Zustimmung des Aufsichtsrates kann die Gesellschaft sich an übergebietlichen Zusammenschlüssen von Bürgschaftsinstituten beteiligen. 5) Die Gesellschaft erfüllt die Aufgaben einer Bürgschaftsbank gemäß Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 (Bundesgesetzblatt I, Seite 297).
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