Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Darüber hinaus alle weiteren Tätigkeiten, die nach den einschlägigen Berufsgesetzen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zulässig sind. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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