Für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit §§ 130 II, 43 IV WPO, insbesondere Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen (§ 267 II HGB) Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personengesellschaften gem. § 264 a HGB nach § 316 I HGB, Tätigkeit als Sachverständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens unter Berufung auf den Berufseid, betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung sowie die Erstellung von Gutachten in allen Wirtschaftsfragen, freiwillige Abschlussprüfungen bzw. Sonderprüfungen bei Unternehmen jeglicher Rechtsform.
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