1) Die Gesellschaft soll Produkte verschiedener Art, insbesondere Hygieneprodukte im und für das Inland und Ausland entwickeln oder entwickeln lassen, herstellen oder herstellen lassen und vertreiben oder vertreiben lassen. 2) Die Gesellschaft darf alle im Zusammenhang mit Ziffer 1) erforderlichen Geschäfte tätigen, inklusive, aber nicht beschränkt auf wissenschaftliche Studien über innovative Hygieneprodukte, Import von Rohstoffen, Lagerung oder lagern lassen von Rohstoffen und Endprodukten, Durchführung oder durchführen lassen von Marketingstudien und Marketingkampagnen für die Produkte, die in den Handel kommen, Export und Handel mit Produkten verschiedener Art, insbesondere Hygieneprodukten. 3) Die Gesellschaft darf im ln- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und Lizenzen für den Vertrieb ihrer Produkte im ln- und Ausland erteilen, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte. 4) Innerhalb dieser Grenzen ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. 5) Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren Geschäftsführung zu übernehmen oder Zweigniederlassungen im ln- und Ausland zu errichten.
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