A) den Abschluss von Versicherungsverträgen und Kreditverträgen zu vermitteln, b) den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft zu vermitteln, c) Das Unternehmen betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG und erbringt als Finanzdienstleistung nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne von § 2 Abs. 10 KWG. Sonstige erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG sind ausgeschlossen.
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