A. Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge § 34c GewO); b. Vermittlung von Abschlüssen von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (§ 34c GewO); c. Vermittlung von Abschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen (§ 34d GewO); d. Anlagevermittlung im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 des KWG oder § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 des WpIG zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offene EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagesetzbuch vertrieben werden dürfen, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des VermAnIG (§ 34f GewO); e. Vermittlung oder Beratung von Abschlüssen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB bzw. entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB (§ 34i GewO).
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