Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung) nach Maßgabe dieses § 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: geschlossene inländische Spezial-AIF gem. §§ 285 ff. KAGB, die Unternehmensbeteiligungen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB erwerben, halten und verwalten (Private-Equity-Strategie); daneben können für die geschlossenen inländischen Spezial-AIF (i) den Beteiligungsunternehmen Gesellschafterdarlehen gewährt werden, (ii) Liquiditätsanlagen getätigt werden und (iii) Geschäfte zur Absicherung von Zins- und Währungsrisiken abgeschlossen werden. Liquiditätsanlagen können in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente erfolgen. Die Gesellschaft darf zudem für das Investmentvermögen Wertpapiere gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KAGB in folgenden Fällen erwerben, halten und verwalten: (i) wenn der Erwerb der Wertpapiere mit dem Ziel erfolgt, die Börsennotierung des Unternehmens zu beenden (Delisting), und (ii) wenn die Unternehmensbeteiligung erst nach Erwerb an einer Börse notiert wird oder entsprechende Wertpapiere als Gegenleistung für die Veräußerung einer Unternehmensbeteiligung gewährt werden und die Gesellschaft jeweils das Ziel verfolgt, die Wertpapiere unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen sowie rechtlicher und tatsächlicher Beschränkungen wieder zu veräußern. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung können daneben EU-Spezial AIF und ausländische Spezial-AIF sein, die mit den in Buchstabe b) genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Publikums-AIF werden nicht verwaltet. Die Gesellschaft kann Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die.
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