Gemeinnütziger Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 10 Abgabenordnung, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 15 Abgabenordnung sowie die Förderung von Kunst und Kultur i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung. Mildtätiger Zweck der Gesellschaft ist die humanitäre Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in der Ukraine, die durch Kriegseinflüsse verletzt oder geschädigt worden sind sowie die Unterstützung von Personen, die aus der Ukraine wegen des dortigen Krieges und seiner Folgen geflohen sind und der Hilfe bedürfen; diese mildtätige Unterstützung ist auf Personen beschränkt, die aufgrund körperlicher oder seelischer Kriegs- oder Fluchtfolgen auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren wirtschaftliche Lage kriegs- bzw. fluchtbedingt zu einer Notlage geworden ist. Die satzungsgemäßen Zwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft Personen und Institutionen, wie z.B. Krankenhäuser, Schulen und Universitäten, die in der Ukraine durch Kriegseinflüsse verletzt oder geschädigt wurden, humanitär unterstützt. Darüber hinaus kann die Gesellschaft zur Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Zwecke auch aus der Ukraine geflohene Personen unterstützen, indem diese für ihre Grundbedürfnisse ausgestattet werden und ihnen beispielsweise Wohnraum vermittelt oder die Grundausstattung an Kleidung, Möbeln und dergleichen zur Verfügung gestellt wird. Gesellschaft verfolgt ihre satzungsgemäßen Zwecke des Weiteren durch die Hilfe beim Erhalt und Wiederaufbau des kulturellen, vor allem des musikalischen Lebens in der Ukraine, insbesondere durch die Unterstützung bei der Errichtung, des Wiederaufbaus und der Ausstattung von Konzertveranstaltungsräumen in der Ukraine, sofern diese nicht von kommerziellen Unternehmen betrieben werden, sondern durch gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Träger wie Schulen, Universitäten, Akademien, Konservatorien, Kirchen oder ähnlichen Institutionen. Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke nach den vorstehenden Regelungen ist nicht auf Leistungen in Deutschland und der Ukraine begrenzt, sondern kann sich auch auf andere osteuropäische Staaten sowie Georgien, Armenien oder Aserbaidschan beziehen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass sie Personen und Institutionen unterstützt, die von Kriegen und Kriegsfolgen in anderen Ländern betroffen sind und deshalb entsprechende Hilfe benötigen. Gesellschaft kann ihre gemeinnützigen satzungsgemäßen Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass sie Spenden und Zustiftungen zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke an andere gemeinnützige Körperschaften leistet, insbesondere an die gemeinnützige Carl Bechstein Stiftung, Berlin.
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