A) der gewerbliche Grundstückshandel sowie die Bauträgertätigkeit im Sinne des § 34 c GewO, weiter die Übernahme von Hausverwaltungen und Verwaltungen nach dem WEG, ferner die Vornahme aller den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar und mittelbar zu fördern geeigneten Rechtsgeschäfte und Handlungen; b) Bauarbeiten im Bauträgerbereich auf fremdem Grund und Boden sowie sämtliche Bauarbeiten, die notwendig sind, um Bauprojekte von Grund auf zu bauen und bautechnisch zu realisieren. Soweit für genehmigungspflichtige Tätigkeiten keine gewerberechtliche Genehmigung erteilt wird, werden diese durch Subunternehmen durchgeführt.
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