Halten und Verwalten eigenen und fremden Vermögens; die Verwaltung fremden Vermögen betrifft lediglich das Vermögen von Tochtergesellschaften und nicht fremdes Vermögen, das in Finanzinstrumenten angelegt ist, die einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen. Dies betrifft sowohl Halten und Verwalten von Sachvermögen als auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften inklusive Verwaltung von Grundbesitz; Verwaltung der Erträge aus derartigen Vermögen und Beteiligungen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen und Vermögenswerten inklusive Grundstücken.
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