Die Verwertung von flüssigen oder festen Wirtschaftsdüngern oder anderen organischen Abfallstoffen die landwirtschaftlich und gärtnerisch verwertbar sind - insbesondere Gülle, Klärschlamm und Kompost - zu planen, zu organisieren, selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen; 2) Geräte und Anlagen, die zum Transport und zur Lagerung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Stoffen nach Absatz (1) benötigt werden, zu planen, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben; 3) die ordnungsgemäße Verwertung der bei der Behandlung und Verarbeitung der nach Absatz (2) entstehenden Produkte sicherzustellen; 4) landschaftspflegerische Arbeiten und weitergehende Unterhaltungsmaßnahmen für öffentliche und andere Arbeitgeber sowie Kommunalarbeiten zu organisieren und auszuführen oder deren Ausführung durch Dritte zu vermitteln; 5) landwirtschaftliche Transporte aller Art zu organisieren und selbst durchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zu vermitteln; 6) forstwirtschaftliche Arbeiten zu organisieren und selbst durchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zu vermitteln; 7) Meliorationsarbeiten zu planen und selbst durchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zu vermitteln.
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