Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke. Zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere - die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in Ländern, die dazu aus eigener Kraft und zu den üblichen internationalen Austauschverhältnissen nicht in der Lage sind, und zwar durch Unterstützung der ländlichen Bevölkerung beim Aufbau einer leistungsfähigen sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur einschließlich des Gesundheits- und Bildungswesens; - das Angebot von Förderprogrammen für Kinder und Jugendliche im Bereich der Jugendhilfe, Bildung und Erziehung, und dies nicht nur in Ländern der sog. "Dritten Welt", sondern auch in Ländern in Mittel-, Südost- und Osteuropa; - die Erarbeitung und Verarbeitung von Informationen, die das Verständnis für die zwischenmenschliche Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker steigern, das Wissen über andere Völker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens fördern; - die Förderung des gesundheitlichen Wohls von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind oder die wegen ihrer wirtschaftlichen Notlage der finanziellen Unterstützung bedürfen oder denen eine der vorgenannten Notlagen droht, dies auch in Entwicklungsländern, und zwar durch persönliche Beratung, Betreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen in Fragen der Ernährung, der Gesundheit und der Seelsorge sowie durch finanzielle Zuwendungen für Nahrung, Kleidung, Medikamente und Hilfsmittel; - die Beschaffung von Spenden und sonstigen Mitteln und die Weitergabe derselben an andere Körperschaften; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
Sozialwesen
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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