A) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Unterstützung von Krankenhäusern im Sinne des § 67 AO; b) Die Förderung von insbesondere ukrainischer Kunst und Kultur; c) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; d) Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskrimiert werden; e) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere Forschung von Medikamenten.
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