(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie die Förderung der Jugend im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 4 AO. (3) Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erfüllung von Wünschen erkrankter Kinder, die ihnen wichtig sind, ihnen aber unerreichbar erscheinen (z.B. Berufswünsche, Hobbys, außergewöhnliche Erlebnisse) und die darüber hinaus im Optimalfall die Möglichkeit eröffnen, den Lebenswillen, den Lebensantrieb oder die Motivation des Kindes wieder zu wecken oder zu aktivieren, die Mitteleinwerbung und Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Einrichtungen, die den Zwecken der Gesellschaft oder mildtätigen Zwecken dienen, die direkte selbstlose finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger erkrankter Kinder (§ 53 AO).
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