Förderung von Innovation und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft. Hierzu gehören die Einrichtung und der Betrieb von Entwicklungszentren für Kooperationsprojekte zwischen Hochschulen und der Wirtschaft sowie für innovative Unternehmen und das Angebot von Beratungs- und anderen Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann hierzu geeignete Immobilien erwerben bzw. Räume an- und vermieten. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft zusammenhängen und zu seiner Erreichung geeignet erscheinen oder ihn fördern. Die Einschränkungen der Gemeindeordnung (GO) NRW insbesondere des § 107 GO NRW- sind zu beachten. Die Gesellschaft darf andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen; die Vorschriften des § 111 der Gemeindeordnung (GO) NRW sind zu berücksichtigen. 3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Die Gesellschaft verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den Gegenstand des Unternehmens verwendet werden. Sollten sich Jahresüberschüsse ergeben, werden diese ausschließlich und unmittelbar für den Gesellschaftszweck verwendet.
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