Kollektive Verwaltung von geschlossenen Spezial-AIF auf Grundlage einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 lit. b) KAGB. Die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten geschlossenen Spezial-AIF überschreiten insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern der Geschäftszweck des Unternehmes gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, um eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmes beschränkt ist. Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben, insbesondere keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem KWG.
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