1. a) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung nur eigener Immobilien und die Veräußerung von Immobilien und Liegenschaften, auch Forstbetrieben, Gebäuden, grundstücksgleichen Rechten, sowie von anderen Vermögensgegenständen, wie z. B. Maschinen und Geräten, für eigene Rechnung; b) die Vermietung von technischen Geräten und Maschinen; c) die Ausführung von Tief- und Hochbauarbeiten, Baufeldvorbereitung, Errichtung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, Landschafts- und Gartenbau sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen. 2. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft berechtigt alle Geschäfte zu tätigen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich sind und keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes kann auch durch die Beteiligung an Tochterunternehmen erfolgen. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, die dem KWG unterliegen. 3. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen treffen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
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