Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Verwaltung von inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF), bei denen es sich ausschließlich um Spezial-AIF handelt, auf Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 lit. b) KAGB. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Tätigkeiten, die Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 und/oder 3 KAGB darstellen, darf die Gesellschaft nicht erbringen.
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