Vermittlung von Versicherungen jeder Art, die beratende Tätigkeit, die Durchführung von Seminaren, sowie die Verwaltung von Versicherungen und Bausparverträgen im eigenen Namen und für eigene oder fremde Rechnung. Desweiteren Finanzdienstleistungen für andere, welche ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und a) inländischen Instituten, b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG erfüllen, c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt sind, oder d) Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentgesellschaften betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entspechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile ab Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift.
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