Besorgung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des §2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes inklusive der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach Berufsrecht der Rechtsanwälte vorgeschriebene Berufshaftpflichtsversicherung. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der Bundesrechtsverwaltungsordnung sowie des sonstigen Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht zuwiederhanlden; sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrehctlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der Gesellschaft nicht gestattet.
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