Treuhänderische Wahrnehmung der ihr von Sendeunternehmen und Presseverlegern übertragenen und/oder eingeräumten Rechte und Ansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für diese Unternehmen ergeben, sowie die Verteilung der erzielten Einnahmen an Sendeunternehmen und/oder Presseverleger, die mit der Gesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben (\"Berechtigte\"). Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie ist insbesondere befugt, sich zur Erreichung dieses Zweckes an Zusammenschlüssen anderer Verwertungsgesellschaften oder an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist auch berechtigt, Inkassomandate von anderen Verwertungsgesellschaften zu übernehmen. Weiterhin kann die Gesellschaft neben den originären Leistungsschutzrechten von Unternehmen (Sendeunternehmen und/oder Presseverlegern) auch die den Unternehmen eingeräumten und/oder übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und Vergütungsansprüche treuhänderisch wahrnehmen, soweit sie für die Verwertung der Presseveröffentlichungen oder der Funksendungen erforderlich sind bzw. damit im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung neuer Rechte und/ oder Vergütungsansprüche zur Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit die betroffenen Berechtigten im Verhältnis der zu erwarteten Einnahmen der jeweiligen Unternehmen vorab an den Kosten der Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte zubeteiligen.
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