Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Insbesondere ist die Gesellschaft im berufsrechtlich zulässigen Rahmen berechtigt, sich an Unternehmen mit ganz oder teilweise gleichartigem Unternehmensgegenstand zu beteiligen oder solche Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften und gleichartigen Unternehmen beizutreten. Sie ist des Weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und mit den Bestimmungen des StBerG und der BOStB vereinbar sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 34 Abs. 2 StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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