Kollektive Verwaltung von geschlossenen Spezial-AIF auf Grundlage einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 lit. b) KAGB. Die Vermögensgegenstände der verwalteten geschlossenen Spezial-AIF überschreiten insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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