Anlage und Verwaltung des eigenen Vermögens und von Mitteln zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage zum Nutzen der Kommanditisten. Zu diesem Zweck erwirbt die Gesellschaft von einer Bank unverbriefte Darlehensforderungen gegenüber Unternehmen gemäß der Anlagestrategie nach Anhang 1 des Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschaft ist ein extern verwaltetes Investmentvermögen gem. § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch, das sich dem KAGB in seiner Gesamtheit nicht unterwirft. Die Gesellschaft bestellt für die Anlage und die Verwaltung ihres Kapitalanlagevermögens eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB.
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