Umfassende Beratung (keine Rechts- und Steuerberatung) zu Fremdkapitalinstrumenten sowie Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang damit. Einschließlich: Vermitteln des Abschlusses von Darlehensverträgen sowie Nachweisen der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, soweit eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO vorliegt; Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen Investmentvermögen der geschlossenen Art, die jeweils nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, sowie Vermitteln von Nachrangdarlehen und sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetzes, jeweils hinsichtlich im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG und jeweils soweit eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeiten aus, soweit für die Gesellschaft eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem KAGB erforderlich ist.
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