Anlagevermittlung und Anlageberatung in Bezug auf die folgenden Finanzinstrumente im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG auf Grundlage einer Genehmigung nach § 34f Abs. 1 GewO: Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen; Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz. Umfasst sind alle Geschäfte einschließlich der strategischen Beratung von Emittenten; der Beratung von Emittenten in Bezug auf eine Finanzierungsstrategie; der Beratung bei der Ansprache von und den Verhand-lungen mit Investoren; sowie der erlaubnisfreien Nachweistätigkeit in Bezug auf Finanzinstrumente. Ausgeschlossen sind Aktivitäten, die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Kreditwesengesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfordern.
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