Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeiten, Prüfung und Erstellung von Jahresabschlüssen, Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die Erstellung von Gutachten und die Durchführung von betriebswirtschaftlichenUntersuchungen 2. Treuhandtätigkeiten 3. Steuerberatung, geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen 4. Buchhaltung 5. Beratung in und Durchführung von Organisationsaufgaben Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben.
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