(1) Die für eine Rechtsanwaltsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten. (2) Die Gesellschaft schafft die erforderlichen, insbesondere personellen, sachlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Wahrung der Wesensmerkmale des Anwaltsberufs als eines freien Berufs und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. (3) Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (4) Die Gesellschaft darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln. (5) Die Ausübung des Notaramts ist nicht Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (§ 59 a Abs. 1 Satz 3 BRAO).
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