(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Weiterer Gesellschaftsgegenstand ist die Ausübung des freien Berufes der beratenden Betriebswirte, soweit Angehörige desselben sich nach dem Berufsrecht der Steuerberater mit Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigen in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfen. (2) Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder weiterer von der Gesellschaft ausgeübter Berufe sind ihr nicht gestattet. (3) Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf Ihren Gegenstand nach Abs. 2 anzuwendenden Berufsrechtes (nachfolgend auch anzuwendendes Berufsrecht) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen, der von ihren ausgeübten Berufen in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. (4) Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz ihre berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. (5) Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind.
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