Handel im Wege des Imports und Exports, die Vermittlung von Joint-Venture Verträgen sowie Technologie-Transfer und Beratung von Firmen, die im Ausland produzieren bzw. investieren wollen. Rechtsdienstleistungen gehören nur bei Vorliegen einer Erlaubnis oder im erlaubnisfreien Umfang, insbesondere als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG, zum Unternehmensgegenstand. Zum Gegenstand des Unternehmens gehören ferner alle mit den vorgenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte.
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