(1) die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: 1. Die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen. 2. Die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. 3. Die Erstellung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung. 4. Die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Wahrung fremder Interessen. 5. Die treuhänderische Verwaltung in berufsüblicher Weise. (2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Gleiches gilt darüber hinaus für alle Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftprüfers und des Steuerberaters nicht vereinbar sind.
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