(1) Der Landkreis Würzburg überträgt dem KU 1. die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhaus-, Altenhilfe- und sonstigen Sozialleistungen zu versorgen,2. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfG übertragen sind,3. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz -SchKfrG) zustehen,4. alle Aufgaben und Befugnisse die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind,5. die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg,6.alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach Teil 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und den sich darauf beziehenden Ausführungsverordnungen zustehen, sowie7. die Reinigung von Einrichtungen, die der Landkreis in Erfüllung seiner Aufgaben nutzt, sowie8. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis bei der Bezüge-, Lohn- und Gehaltsabrechnung für seine Beamten und sonstigen Beschäftigten zustehen(2) Dem KU wird das Recht eingeraumt, anstelle des Landkreises Satzungen und - soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt - auch Verordnungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.(3) Der Kreistag des Landkreises Würzburg kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Landkreisaufgaben auf das KU übertragen. Auf vertraglicher Grundlage kann das KU weitere Tätigkeiten für den Landkreis übernehmen.(4) Das KU kann im Rahmen der Gesetze Aufgaben auch für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und sonstige Dritte wahrnehmen, soweit die Aufgaben mit den in den vorstehenden Absätzen übertragenen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.(5) Das KU kann Aufgaben der Schülerbeförderung für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Schulverbänden übernehmen, die diese kraft Gesetzes zu erfüllen haben. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt.(6) Das KU kann die Durchführung der Personalverwaltung einschließlich der Entgelt- und Bezügeabrechnung fur Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweck- und Schulverbände im Landkreis Würzburg übernehmen, die diese kraft Gesetzes oder aufgrund von Aufgaben- und Befugnisübertragung zu erfüllen haben. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt. Das KU ist auch ermächtigt, mittels Vertrag die Durchführung der Personalverwaltung und Entgeltabrechnung von kommunalen Unternehmen, an denen der Landkreis Würzburg beteiligt ist, zu übernehmen.(7) Das KU kann die kaufmännische Geschäftsbesorgung für Zweckverbande übernehmen, in denen der Landkreis Würzburg Mitglied ist. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Verträgen ermächtigt.(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des KU fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
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