Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieses wird erreicht insbesondere durch Hilfe und Unterstützung bei wirtschaftlicher Not und Hilfsbedürftigkeit von Personen wie Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Rentnern, kinderreichen und/oder sozialschwachen Familien mit einem Einkommen, welches das jeweilige vierfache des Sozialhilfesatzes regelmäßig nicht übersteigt (§ 53 II Nr. 9 AO). Zur Erreichung dieses Zwecks hilft die Gesellschaft bei der Beschaffung von Kleidung, Möbeln, Wäsche, Haushaltswaren und anderen Dingen des täglichen Lebens mit Ausnahme von Lebensmitteln durch den Betrieb von Sozialen Kaufhäusern, in denen diese genannten Waren preisgünstig veräußert werden. Zur Beschaffung der so zu veräußernden Hilfsgüter werden Haushaltsauflösungen und entsprechende Transporte durchgeführt. Auf Beschäftigtenseite wird der Zweck der Gesellschaft erreicht durch bevorzugte Einstellung von Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, durch Einstellung von älteren Menschen oder auch durch Beschäftigung von Menschen mit geringen Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen und/oder zugewanderten Menschen zur Integration. Die Gesellschaft darf ferner zur Stärkung der Betriebsmittel Spenden einwerben.
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