Aufbau und Betrieb eines Datenaustausch-Services für alle Marktteilnehmer der Finanzdienstleistungsbranche. Die Genossenschaft kann im Rahmen von § 1 Abs. 2 GenG andere Unternehmen errichten und erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit diese Beteiligungen eine untergeordnete HiIfs- oder Nebentätigkeit der Genossenschaft darstellen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
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