Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1a, 1b SGB V (in der jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechender Nachfolgenormen) nach Erteilung der Zulassung zur vertrags(zahn-)ärzt- lichen Versorgung als (zahn-)ärzt- lich geleiteten Einrichtungen, insbesondere zur Sicherstellung der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und im Rahmen ambulanter privat(zahn-)ärztlicher Versorgung sowie sonstigen (zahn-)ärztlichen und nicht-(zahn-)ärztlichen Tä- tigkeiten unter Berücksichtigung des (zahn-)ärztlichen Berufsrechts und des Grundsatzes der freien (Zahn-)Arztwahl. Weitere medizinische Versorgungsformen und Kooperationen stehen der Gesellschaft bzw. ihren Einrichtungen offen, soweit gesetzlich zugelassen.
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