Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. Wirtschaftsprüfer und Interne Revisionen von Insitituten bei der Durchführung von Prüfungen im Bereich des Aufsichtsrechts zu unterstützen, 3. Institute und Unternehmen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Fragestellungen prüfungsnah zu beraten und 4. Die Beratung (mit Ausnahme der Steuer- und Rechtsberatung und anderer genehmigungspflichtiger Dienstleistungen) im Bereich des Corporate Finance, des Erwerbs, der Restrukturierung sowie der Veräußerung von Unternhemen jeder Art und Rechtsform. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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