Gründung und Betrieb eines oder mehrerer zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen zahnärztlichen und nicht-zahnärztlichen Leistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Bildung aller rechtlich zulässigen Kooperationen mit anderen zahnmedizinischen Leistungserbringern oder mit sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen.
Ärzte: Zahnärzte
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